Electronic Commerce

Vertragsschluß online: Signaturgesetz und EG-Signaturrichtlinie

Verträge lassen sich auch online, etwa per e-mail, schließen. Viele Rechtsgeschäfte bedürfen jedoch der Schriftform gem. § 126 BGB, also einer vom Erklärenden eigenhändig unterschriebenen Urkunde. Diesem wichtigen Formerfordernis konnte der elektronische Geschäftsverkehr trotz exponentiellem Wachstums bis vor kurzem nicht genügen. Gleiches galt für die prozessualen Beweisvorschriften.

Deswegen sollte bereits im Jahr 1995 auf Initiative der Bundesnotarkammer die sog. "elektronische Unterschrift" der Schriftform gleichgestellt und ein digital signiertes Dokument als eigenständiges Beweismittel zugelassen werden.

Trotzdem entschied sich der Gesetzgeber, mit dem am 22.7.1997 als Art. 3 des IuKDG verkündeten "Gesetz zur digitalen Signatur" (SigG) zunächst keine materiell-rechtlichen Vorschriften zur Verwendung digitaler Signaturen zu erlassen, sondern nur den rechtlichen Rahmen für eine geeignete Sicherungsinfrastruktur zu schaffen. In der Folgezeit entstanden mehrere Zertifizierungsdiensteanbieter, also Unternehmen, bei denen der Unterzeichnende gegen Hinterlegung seiner handschriftlichen Unterschrift eine individuelle digitale Signatur erhält.

In die am 13.12.99 in Kraft getretene EG-Richtlinie über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen sind maßgeblich die mit dem SigG gemachten praktischen Erfahrungen eingeflossen. In der Richtlinie finden sich Erleichterungen bei den technischen Anforderungen, die Aufnahme von Haftungsregeln für Zertifizierungsstellen und schließlich die begehrte Gleichstellung digitaler Signaturen mit der Schriftform.

Als erstes europäisches Land hat wiederum Deutschland mit dem (Änderungs-)Gesetz zur Regelung elektronischer Signaturen vom 16. Februar 2001 die EG-Signaturrichtlinie umgesetzt und damit die Gleichstellung elektronischer Dokumente mit herkömmlichen Urkunden bewirkt. Die elektronische Unterschrift ist nunmehr eine gleichwertige Alternative zur handschriftlichen Unterzeichnung.

Gesetz zum elektronischen Handel

Das vom Bundeskabinett ebenfalls am 16. Februar 2001 verabschiedete "Gesetz zum elektronischen Handel" setzt die E-Commerce-Richtlinie der EG um.

Ihr Kernstück ist neben wichtigen Haftungserleichterungen die Festschreibung des Herkunftslandprinzips. Danach muß sich beispielsweise ein deutscher Händler, der über Internet Waren im europäischen Ausland anbietet, grundsätzlich nur an den deutschen Gesetzen orientieren. Diese signifikante Erleichterung für den Online-Handel erfährt jedoch eine drastische und als rechtspolitisch verfehlt kritisierte Einschränkung im Bereich des Verbraucherschutzes, in dem weiterhin das Recht des Landes gilt, in dem der Käufer wohnt.

Demnach sieht sich ein Onlineshop-Betreiber auch künftig mit 15 verschiedenen EG-Rechtsordnungen konfrontiert.